Elf Monate nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union lief am 31. Dezember 2020 die vereinbarte Übergangsperiode aus. Seit dem 1. Januar 2021 hat das UK den EU-Binnenmarkt und die EU-Zollunion verlassen, und internationale Abkommen der EU gelten nicht mehr für das UK. Die Schweiz regelt die Beziehungen zum UK seither mit bilateralen Abkommen.
Im Bereich Austausch und Mobilität ist insbesondere die Personenfreizügigkeit betroffen: es gelten neue Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, für gewisse Aktivitäten sind Visa nötig.
Für die Einreise gilt: Es wird ein Pass benötigt (ID Karte wird nicht mehr akzeptiert) und zudem kann eine Studienbestätigung der Universität oder Schule bzw. vom Arbeitgeber verlangt werden.
Austausch und Mobilität ins und aus dem UK sind weiterhin möglich.
UK ist im Rahmen des Schweizer Programms zu Erasmus+ weiterhin ein förderfähiges Programmland. Das bedeutet, dass sich für die laufenden Projekte und den aktuellen Projektaufruf 2022 des Schweizer Programms zu Erasmus+ vorübergehend nichts ändert. Mobilität von und ins Vereinigte Königreich (Outgoing und Incoming) werden weiterhin gefördert. Bei Mobilitäten auf Tertiärstufe ist zu beachten, dass für geförderte Studierende keine Studiengebühren (home fees, international fees) erhoben werden dürfen.
Auch das Sprachassistenzprogramm wird zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weitergeführt, was bedeutet, dass Sprachassistenzen in UK möglich sind.
Laufende Kooperationsprojekte, welche im Rahmen des Internationalen Pilotprogramms IPP von Movetia gefördert werden, können mit Partnern aus UK für die gesamte Projektdauer weitergeführt werden. Beim neuen Internationalen Programm (ab Call 2022) ist UK ein mögliches Partnerland, wie alle Länder weltweit.
Für die Folgejahre werden das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und Movetia die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich ausloten, der gesetzliche Rahmen dafür besteht (Bundesgesetz über die Internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung BIZMB).
Wer weniger als sechs Monate an einer britischen Hochschule studiert oder eine Schule besucht, braucht auch in Zukunft kein Visum. Allerdings ist der Aufenthaltszweck klar auf das Studium resp. den Unterricht begrenzt: Es ist nicht gestattet, während des Aufenthalts einer bezahlten oder freiwilligen Tätigkeit nachzugehen (siehe weiter unten für Informationen zur Arbeit).
Wer länger als 6 Monate im Vereinigten Königreich bleiben will, muss seit dem 1. Januar 2021 ein Studierendenvisum beantragen. Um eine solche Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, muss eine Zusage über einen Studien- oder Schulplatz an einer auf dieser Liste aufgeführten Schule oder Hochschule eingereicht werden. Ausserdem müssen ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt sowie gute Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Der Visumsantrag kann online ausgefüllt werden und ist kostenpflichtig (348 britische Pfund). Wer ein Visum hat, muss zudem eine immigration health surcharge (IHS) für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitsdienst NHS, zahlen. Die Beiträge können hier errechnet werden.
Vollzeit-Studierende mit einem Visum, die den IHS bezahlt haben, können seit dem 1. Januar 2022 eine Rückerstattung beantragen. Eine Voraussetzung ist, dass während des Aufenthalts nicht gearbeitet wird. Die detaillierten Bestimmungen und das Vorgehen sind hier beschrieben. Hinweis: der Umfang an kostenloser Gesundheitsleistungen sinkt bei einer Rückerstattung, weshalb ein Antrag sorgfältig abgewogen werden sollte.
Für minderjährige Schüler/innen und Student/innen, die zwischen 4 und 17 Jahre alt sind, muss ein Kinder Studentenvisum beantragt werden. Zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen braucht es das Einverständnis der Eltern.
Auch für Sprachassistenzen im Vereinigten Königreich wird ein Temporary Worker-Government Authorised Exchange visa (T5) benötigt. Das Visum muss vom British Council unterstützt werden. Es kann frühestens drei Monate vor dem Aufenthalt beantragt werden und kostet 244 britische Pfund. Wer ein Visum hat, muss zudem eine immigration health surcharge für den Zugang zum NHS, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, zahlen. Die Beiträge können hier errechnet werden. Für Visa-Träger/innen beträgt die Gebühr jährliche 624 britische Pfund (nur falls der Aufenthalt länger als 6 Monate dauert). Die Dauer des Visums ist maximal 24 Monate.
Für Studierenden- und Berufspraktika im UK wird seit dem Jahr 2021 Temporary Worker-Government Authorised Exchange visa (T5) benötigt. Das Visum kann online beantragt werden und ist kostenpflichtig.
Eine Bedingung für das Visum ist ein Britischer Sponsor für das Praktikum und ein sogenanntes Certificate of Sponsorship (CoS). Das CoS entspricht einer digitalen Referenznummer mit Informationen zur Stelle und zu persönlichen Daten. Es ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung drei Monate gültig. In dieser Zeit muss das Visum beantragt werden. Britische Sponsoren sind als solche lizenziert. Hinweis: Der British Council kann die Rolle ebendieses Sponsors für Leute aus der Schweiz nicht übernehmen. Gespräche für eine vereinfachte bilaterale Lösung zur Visumsbeschaffung laufen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Movetia informiert über die Prozesse, die befolgt werden müssen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, sobald mehr Informationen vorliegen.
Bezahlte Hochschulpraktika, Beschäftigungen an der Universität (z.B. als PhD) oder Selbständigkeit zählen als Arbeit (keine Rückerstattung der immigration health surcharge möglich). Unbezahlte Arbeitseinsätze und Freiwilligenarbeit von Studierenden gelten nicht als Arbeit (Rückerstattung möglich).
Ein Aufenthalt im Rahmen einer Personalmobilität ist bis zu maximal einem Monat ohne Visum möglich. Für detaillierte Informationen konsultieren Sie folgende Webseite: Check if you need a UK visa.
Das Ende der Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich hat auch Auswirkungen auf die Incoming-Mobilitäten. Britische Mobilitäten in die Schweiz fallen neu in die Drittstaaten-Kategorie, es müssen gegebenenfalls Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen beantragt werden.
Konkret bedeutet dies für Studierende und Schüler/innen aus dem Vereinigten Königreich:
Für Auszubildende, Praktikant/innen und Sprachassistent/innen:
Alle Praktika, Berufspraktika, Freiwilligeneinsätze und unbezahlte Arbeit fallen in diese Kategorie.
Für die Teilnahme an Konferenzen, Weiterbildungen und ähnlichen Veranstaltungen, die weniger als drei Monate dauern, wird keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung benötigt.
Das Vereinigte Königreich ist seit dem Beginn der neuen Erasmus+ Programmgeneration 2021-2027 kein assoziiertes Programmland mehr und gilt – wie die Schweiz – als nicht dem Programm assoziiertes Drittland. Das heisst, dass UK an gewissen Erasmus+ Programmangeboten (z.B. Mobilitäten) nicht mehr teilnehmen kann, an anderen nur mit Auflagen und Restriktionen.
Das Vereinigte Königreich implementiert sein eigenes Programm für die Förderung von weltweiten Auslandsaufenthalten, darunter auch in der Schweiz. Das sogenannte Turing Scheme bietet Möglichkeiten für die Bereiche Hochschulbildung, Weiterbildung, Berufsbildung und Schulbildung. Eine Unterstützung der Incoming-Mobilität, d.h. von Teilnehmenden, die einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich realisieren möchten, ist im Turing Scheme nicht enthalten. Für das erste Programmjahr 2021 hat die Regierung 100 Millionen Pfund zur Verfügung gestellt. Die Fortführung des Programms wurde inzwischen für drei weitere Jahre bestätigt. Dieses Webinar von Universities UK vom 25. März 2021, adressiert an Hochschulen ausserhalb des UK, informiert detaillierter zum Programm.