Für Schweizer Institutionen gibt es bei der Antragsstellung zur Teilnahme an Kooperationspartnerschaften einige Besonderheiten zu beachten. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Vorgehen, zu den Fristen sowie alle relevanten Dokumente.

Wie können Institutionen aus der Schweiz sich an Kooperationspartnerschaften beteiligen?

Es gibt zwei Wege, wie in der Schweiz ansässige Institutionen sich an einer Kooperationspartnerschaft beteiligen können.

1. Offizielle Teilnahme im Rahmen des EU-Programms Erasmus+
Schweizer Einrichtungen können als offizielle Partner an einer Kooperationspartnerschaft unter Erasmus+ teilnehmen. In diesem Fall erfolgt die Förderung aller Partnereinrichtungen (inkl. Schweizer Partner) über europäische Mittel. Es muss kein Antrag in der Schweiz eingereicht werden. Ein solches Vorgehen erfordert im europäischen Antrag eine stringente Begründung des Mehrwerts einer Schweizer Teilnahme, die aufzeigt, dass kein anderer Partner aus einem Programmland denselben Beitrag leisten könnte.

Wird der Antrag auf Fördermittel der Schweizer Teilnahme von der zuständigen europäischen Nationalagentur abgelehnt und die von den europäischen Partnerinstitutionen beantragten Fördermittel jedoch gutgeheissen, so kann die Schweizer Partnerinstitution nachträglich einen Antrag als assoziierter Partner für das besagte Projekt bei Movetia einreichen (Antragsfrist: bis spätestens 1 Monat nach negativem EU-Förderentscheid).

2. Assoziierte Teilnahme im Rahmen der Schweizer Lösung zu Erasmus+
Schweizer Einrichtungen können als assoziierte Partner an einem Kooperationsprojekt unter Erasmus+ teilnehmen. In diesem Fall erfolgt die Förderung der Schweizer Einrichtung durch Movetia im Rahmen des Schweizer Programms zu Erasmus+. Dazu müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein:

  • Neben der Schweizer Einrichtung müssen mindestens drei Partnereinrichtungen aus drei verschiedenen Programmländern am Projekt beteiligt sein (Ausnahme Jugendarbeit: zwei Partnereinrichtungen genügen).
  • Die Projektkoordination muss von einer ausländischen Partnereinrichtung übernommen werden. Diese reicht den Erasmus+ Antrag zur Förderung der Kooperationspartnerschaft bei der zuständigen Nationalagentur in ihrem Land ein.
  • Die Einrichtung mit Sitz in der Schweiz reicht einen eigenen, kürzeren Antrag bei Movetia ein.
  • Die Förderung der Schweizer Teilnahme an einer Kooperationspartnerschaft unter Erasmus+ kann nur erfolgen, wenn die zuständige europäische Nationalagentur die Förderung des Projekts bewilligt.  

Wie funktioniert die Antragstellung als assoziierter Partner?

  1. Informieren Sie sich über die Inhalte des europäischen Projektes und stellen Sie sicher, dass die koordinierende Organisation Ihnen den Erasmus+ Antrag rechtzeitig zur Verfügung stellt. Sie benötigen diesen für die Antragstellung bei Movetia.
  2. Beteiligen Sie sich an der Erarbeitung des europäischen Projektantrags und stellen Sie sicher, dass Ihre Teilnahme darin erwähnt wird.
  3. Fordern Sie von der koordinierenden Institution eine schriftliche Einladung zur Teilnahme ein.
  4. Füllen Sie das Schweizer Antragsformular aus und beantragen Sie das Budget für Ihre Teilnahme in Anlehnung an das der Partner. Reichen Sie den unterschriebenen Antrag fristgerecht mit allen weiteren Anhängen per Mail ein (Fristen siehe rechte Spalte). Die relevanten Anhänge sind im Antragsformular aufgeführt. Die Antragsfristen bei Movetia erfolgen zwei Wochen nach der Erasmus+ Antragsfrist bzw. 1 Monat nach negativem Entscheid der zuständigen europäischen Nationalagentur am Projekt als offizieller Partner teilnehmen zu können. 

Der Leitfaden „Kooperationspartnerschaften 2024“ enthält weitere relevante Informationen 

Bei welcher Bildungsstufe muss der Antrag bei Movetia eingereicht werden?

Der Schweizer Antrag muss in jedem Fall bei derselben Bildungsstufe eingereicht werden, bei der auch der europäische Antrag eingereicht wurde (Schulbildung, Berufsbildung, Tertiärbildung, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung). Sollte für die koordinierende Institution unklar sein, welcher Bildungsstufe das Projekt zuzuordnen ist, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Nationalagentur. Im Normalfall entscheiden die Thematik und die Ziele des Projekts über die Zugehörigkeit zur Bildungsstufe. 

Nach welchen Kriterien werden die Anträge von Movetia beurteilt?

Movetia beurteilt ausschliesslich den Beitrag der Schweizer Institution zur Kooperationspartnerschaft. Es wird evaluiert, welche Wirkung das Projekt in der Schweiz entfalten kann. Zwingendes Kriterium ist gemäss Schweizer Lösung zu Erasmus+, dass die Projekte einen Beitrag zu den bildungspolitischen Zielen von Bund und Kantonen leisten (für die Jugendarbeit gelten die jugendpolitischen Ziele des Bundes).

Detailliertere Angaben zu den Evaluationskriterien finden Sie im Leitfaden „Kooperationspartnerschaften 2024“. 

Was geschieht nach Ablauf der Antragsfrist?

In der Regel erhält die koordinierende Institution von der für Erasmus+ zuständigen Nationalagentur in ihrem Land rund vier Monate nach der Antragsfrist einen Förderentscheid. Der Schweizer Antragsteller muss Movetia in jedem Fall über den Entscheid informieren. Ist der Entscheid positiv, prüft Movetia den Antrag der Schweizer Institution gemäss oben genannten Kriterien. Nach 30-60 Tagen erhält die Schweizer Institution den Förderentscheid von Movetia. 

Antragsfrist

Für Schulbildung, Berufsbildung, Tertiärstufe, Erwachsenenbildung und Jugendarbeit:

Schweizer Gesuche zuhanden Movetia müssen parallel zum entsprechenden Erasmus+-Gesuch eingereicht werden, d.h. in der gleichen Antragsrunde des gleichen Jahres.

2. Frist
EU Einreichefrist: 08. Oktober 2024
Movetia Einreichefrist: 22. Oktober 2024

Antrag einreichen

Weiterführende Informationen

Diese Formulare müssen nicht von Institutionen der Tertiärstufe, sondern ausschliesslich von privaten oder öffentlichen Organisationen ausgefüllt werden:

Kontakt

E-Mail
+41 31 303 22 01