Das totalrevidierte Bundesgesetz bildet eine gleichwertige Rechtsgrundlage sowohl für eine Assoziierung an EU-Bildungsprogramme als auch für die Umsetzung eigener Schweizer Förderprogramme. Es schafft einen übergeordneten Rahmen für verschiedene Fördermassnahmen. Gleichzeitig werden inhaltliche und formale Lücken geschlossen und Begrifflichkeiten modernisiert. Das weitere Vorgehen in der europäischen Bildungszusammenarbeit wird mit dem Gesetz nicht präjudiziert; der Bundesrat wird dem Parlament die Assoziierung an EU-Bildungsprogramme und deren Finanzierung gegebenenfalls im Rahmen von separaten Vorlagen vorschlagen.